Weiterführende Informationen sowie ein FAQ finden Sie auf unserer Seite zum Rückmeldeverfahren.
Ab dem 1. November 2025 tritt das in XGewerbeordnung 1.5 eingeführte Rückmeldeverfahren in Kraft und löst damit das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung“ ab.
Verlegt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss er dies zukünftig ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte anzeigen. Sofern der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angibt (Feld-Nr. 25 des neu gefassten Formulars GewA 1), gilt diese Gewerbeanmeldung gleichzeitig als Gewerbeabmeldung in der bisherigen Zuständigkeit. Die Meldung wird elektronisch von der künftig zuständigen Behörde an die bisher zuständige Behörde übermittelt. Letztere führt auf Grundlage der in ihrem Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten die Abmeldung durch und leitet diese wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiter.
