Verlegt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss er dies zukünftig ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte anzeigen. Sofern der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angibt (Feld-Nr. 25 des neu gefassten Formulars GewA 1), gilt diese Gewerbeanmeldung gleichzeitig als Gewerbeabmeldung in der bisherigen Zuständigkeit. Die Meldung wird elektronisch von der künftig zuständigen Behörde an die bisher zuständige Behörde übermittelt. Letztere führt auf Grundlage der in ihrem Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten die Abmeldung durch und leitet diese wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiter.
Dieses FAQ wird kontinuierlich aktualisiert und erweitert. Sollten sich Ihrerseits weitere Fragen zum Vollzug ergeben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre jeweilige Aufsichtsbehörde. Für Fragen zur technischen Umsetzung schreiben Sie bitte an kontakt@xgwerbeordnung.de.
Hinweis: Aktuell befinden sich die FAQ noch im Aufbau. Die häufigsten technischen Fragen und Antworten werden in Kürze hier für Sie verfügbar sein.
A – [Platzhalter für technische Fragen]
[Platzhalter für die Antwort]
A – Wann findet das Rückmeldeverfahren Anwendung? Was heißt „vollständige Verlegung des Betriebs“?
Das Gewerbe muss im bisherigen Meldebezirk vollständig aufgegeben werden.An der neuen Betriebsstätte kann auch ein völlig neues Gewerbe begonnen werden oder nur ein Teil des Gewerbes fortgeführt werden.
B – Auf welchem Weg werden Fragen zum Gewerbebetrieb geklärt, die sich aus der weitergeleiteten Anmeldung ergeben?
Die Klärung erfolgt nach Möglichkeit direkt mit dem Gewerbetreibenden. Die aktuellen Kontaktangaben können der weitergeleiteten Anmeldung entnommen werden.Fragen zwischen den beteiligten Gewerbebehörden werden über die Freitextnachrichten geklärt.Eine Bestätigung der Gewerbeabmeldung gegenüber der neu zuständigen Stelle erfolgt nicht.
C – Erhält der Gewerbetreibende eine Bescheinigung seiner Abmeldung?
Die bisher zuständige Gewerbehörde bescheinigt dem Gewerbetreibenden die Gewerbeabmeldung nur auf dessen explizite Anforderung.
D – Wie wird die Abmeldung für die Weiterleitung an die Empfangsstellen erstellt?
Die Gewerbeabmeldung wird den empfangsberechtigten Stellen ohne Verzug übermittelt. Die Gewerbeabmeldung wird auf Basis der Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis erstellt und um Angaben aus der weitergeleiteten Gewerbeanmeldung (Angaben zur neuen Betriebsstätte – „künftige Betriebsstätte“ und Tag VOR dem Datum der Tätigkeitsaufnahme – „Datum der Betriebsaufgabe“) ergänzt.
E – Wie zu verfahren, wenn sich bei der Verarbeitung der Rückmeldenachricht Abweichungen zu den im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis der bisher zuständigen Stelle gespeicherten Daten herausstellen?
Infolge einer Betriebsverlegung können sich Daten zum Gewerbebetrieb verändern, welche für den Zeitraum des Gewerbebetriebs an der bisherigen Betriebsstätte nicht galten und daher nicht aktualisiert werden dürfen.Die Klärung, ob eine Aktualisierung der Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis der bisher zuständigen Stelle erforderlich ist, kann aufwändig sein und damit die Weiterleitung der Gewerbeabmeldung verzögern. Die Weiterleitung der Gewerbeabmeldung ist prioritär zu behandeln und sollte auch bei Abweichungen auf Basis der Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis erfolgen.
F – Wie zu verfahren, wenn sich bei der Verarbeitung der Rückmeldenachricht Abweichungen zu den im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis der bisher zuständigen Stelle gespeicherten Daten herausstellen?
Falls Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis aktualisiert werden müssen und die Aktualisierung VOR der Weiterleitung der Gewerbeabmeldung erfolgt, sind die Empfangsstellen VOR der Weiterleitung der Gewerbeabmeldung mit einer Nachricht über die Datenaktualisierung zu informieren. Damit wird die Zuordenbarkeit der Gewerbeabmeldung ermöglicht.Die Adressdaten des Betriebes sind immer unverändert in der Abmeldung an die Empfangsstellen zu übermitteln – auch falls festgestellt wird, dass ein Umzug innerhalb des Meldebezirks nicht angezeigt wurde und damit die Adressdaten nicht aktuell sind.
G – Wie zu verfahren, wenn sich bei der Verarbeitung der Rückmeldenachricht herausstellt, dass der Betrieb im bisherigen Zuständigkeitsbezirk nicht angemeldet wurde?
In diesem Fall kann KEINE Gewerbeabmeldung an die Empfangsstellen übermittelt werden. Die unterlassene Gewerbeanmeldung wird NICHT nachgeholt. Die zuständige Behörde kann aufgrund der unterlassenen Gewerbeanmeldung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens entscheiden.
H – Wie ist zu verfahren, wenn nicht zu allen gewerbeanzeigepflichtigen geschäftsführenden Gesellschaftern einer Personengesellschaften Rückmeldenachrichten bei der bisher zuständigen Stelle eintreffen?
Die eintreffenden Rückmeldenachrichten sind ohne Verzug zu verarbeiten und die Abmeldung an die Empfangsstellen zu übermitteln. Anschließend klärt die bisher zuständige Stelle den Status der Gesellschafter, zu denen keine Gewerbeanmeldung weitergeleitet wurde. Sofern diese infolge der Verlegung nicht mehr Gesellschafter sind, ist das Gewerbe als „vollständige Betriebsaufgabe“ abzumelden.