Aktuelles
Die Version 1.7 des Standards XGewerbeordnung wird erst am 1. August 2026 veröffentlicht. Die Produktivsetzung erfolgt neun Monate nach der Veröffentlichung am 1. Mai 2027.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter kontakt@xgewerbeordnung.de zur Verfügung.
Neue Handlungsanweisungen für XGewerbeordnung Version 1.5 sind veröffentlicht worden (Fassungen vom 18. August 2025).
Das Dokument, welche die Handlungsanweisungen für die Implementierung von XGewerbeordnung 1.5 beinhaltet sowie die zugehörigen technischen Bestandteile werden Ihnen im XRepository zur Verfügung gestellt. Um direkt zum XRepository zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
Ab sofort steht Ihnen die Version 1.6 des Standards XGewerbeordnung zur Verfügung. Das Spezifikationsdokument sowie weiteres Material zum Standard finden Sie im XRepository. Um direkt zum XRepository zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
Die Version 1.6 des Standards XGewerbeordnung (Stand 1. August 2025) ist ab dem 1. Mai 2026 anzuwenden und löst die Version 1.5 des Standards XGewerbeordnung ab.
Weiterführende Informationen sowie ein FAQ finden Sie auf unserer Seite zum Rückmeldeverfahren.
Ab dem 1. November 2025 tritt das in XGewerbeordnung 1.5 eingeführte Rückmeldeverfahren in Kraft und löst damit das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung“ ab.
Verlegt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss er dies zukünftig ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte anzeigen. Sofern der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angibt (Feld-Nr. 25 des neu gefassten Formulars GewA 1), gilt diese Gewerbeanmeldung gleichzeitig als Gewerbeabmeldung in der bisherigen Zuständigkeit. Die Meldung wird elektronisch von der künftig zuständigen Behörde an die bisher zuständige Behörde übermittelt. Letztere führt auf Grundlage der in ihrem Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten die Abmeldung durch und leitet diese wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiter.