Ab dem 1. November 2025 tritt das in XGewerbeordnung 1.5 eingeführte Rückmeldeverfahren in Kraft und löst damit das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung“ ab.

Verlegt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss er dies zukünftig ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte anzeigen. Sofern der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angibt (Feld-Nr. 25 des neu gefassten Formulars GewA 1), gilt diese Gewerbeanmeldung gleichzeitig als Gewerbeabmeldung in der bisherigen Zuständigkeit. Die Meldung wird elektronisch von der künftig zuständigen Behörde an die bisher zuständige Behörde übermittelt. Letztere führt auf Grundlage der in ihrem Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten die Abmeldung durch und leitet diese wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiter.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen

Dieses FAQ wird kontinuierlich aktualisiert und erweitert. Sollten sich Ihrerseits weitere Fragen zum Vollzug ergeben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre jeweilige Aufsichtsbehörde. Für Fragen zur technischen Umsetzung schreiben Sie bitte an kontakt@xgewerbeordnung.de.

Technische Fragen

Fragen zum Vollzug

I. Wie wird die Abmeldung für die Weiterleitung an die Empfangsstellen erstellt?

Die Gewerbeabmeldung wird auf Basis der Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis erstellt und um die Angaben zur künftigen Betriebsstätte sowie das Datum der Betriebsaufgabe (ein Tag vor dem Datum der Tätigkeitsaufnahme), die in der Rückmeldenachricht angegeben wurden, ergänzt. Die Gewerbeabmeldung wird den empfangsberechtigten Stellen ohne Verzug übermittelt.

II. Kann eine Abmeldung, die im Rahmen einer vollständigen Betriebsverlegung auf Basis einer Rückmeldung erstellt wurde, wie eine regulär erfasste Abmeldung storniert werden?

Ja, die von der vormals zuständigen Gewerbebehörde erzeugte Abmeldung ist wie eine regulär erfasste Abmeldung zu behandeln. Wurde beispielsweise ein falscher Gewerbebetrieb abgemeldet, kann die Abmeldung durch die vormals zuständige Behörde storniert und nach Korrektur erneut an die empfangsberechtigten Stellen übermittelt werden.
Eine weitere Kommunikation mit der künftig zuständigen Behörde ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Identifikation des Gewerbebetriebs sowie die Erzeugung und ggf. Korrektur der Abmeldung vollständig in der Zuständigkeit der vormals zuständigen Behörde liegen.

A. Wann findet das Rückmeldeverfahren Anwendung? Was bedeutet „vollständige Verlegung des Betriebs“?

Das Gewerbe muss im bisherigen Meldebezirk vollständig aufgegeben werden. An der neuen Betriebsstätte kann ein neues Gewerbe begonnen oder ein Teil des bisherigen Gewerbes fortgeführt werden.

B. Wie werden Fragen zum Gewerbebetrieb geklärt, die sich aus der weitergeleiteten Anmeldung ergeben?

Die Klärung erfolgt nach Möglichkeit direkt mit dem Gewerbetreibenden. Die Kontaktangaben sind der weitergeleiteten Anmeldung zu entnehmen.
Nachfragen zwischen den beteiligten Gewerbebehörden erfolgen über Freitextnachrichten.

C. Wird die Gewerbeabmeldung gegenüber der neu zuständigen Gewerbebehörde bestätigt?

Nein. Eine Bestätigung der Gewerbeabmeldung gegenüber der neu zuständigen Stelle erfolgt nicht.

D. Erhält der Gewerbetreibende eine Bescheinigung seiner Abmeldung?

Die bisher zuständige Gewerbebehörde bescheinigt dem Gewerbetreibenden die Gewerbeabmeldung nur auf dessen explizite Anforderung hin.

E. Wie ist zu verfahren, wenn sich bei der Verarbeitung der Rückmeldenachricht Abweichungen zu den im Gewerbeverzeichnis der bisher zuständigen Meldestelle gespeicherten Daten ergeben?

Infolge einer Betriebsverlegung können sich Daten zum Gewerbebetrieb verändern, welche für den Zeitraum des Gewerbebetriebs an der bisherigen Betriebsstätte nicht galten und daher nicht aktualisiert werden dürfen.
Vor einer Aktualisierung der Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis ist daher sicherzustellen, dass die betreffenden Angaben bereits vor der Verlegung nicht mehr aktuell waren. Manche Änderungen, die sich erst aus der Tätigkeitsaufnahme an der neuen Betriebsstätte ergeben (z. B. ein Wechsel der Geschäftsführung einer GmbH), dürfen im Gewerbeverzeichnis der bisher zuständigen Stelle nicht vorgenommen werden.
Die Klärung, ob eine Aktualisierung der Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis der bisher zuständigen Stelle erforderlich ist, kann aufwändig sein und damit die Weiterleitung der Gewerbeabmeldung verzögern. Die Weiterleitung der Gewerbeabmeldung ist prioritär zu behandeln und sollte auch bei Abweichungen auf Basis der Daten im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis erfolgen.
Falls Aktualisierungen des Gewerbeverzeichnisses bei der bisher zuständigen Behörde erforderlich sind, können diese vor oder nach der Weiterleitung der Gewerbeabmeldung vorgenommen werden. Erfolgt die Aktualisierung VOR der Weiterleitung der Gewerbeabmeldung, müssen die Empfangsstellen vorab über die Datenaktualisierung informiert werden, um die Zuordenbarkeit der Gewerbeabmeldung sicherzustellen.
Weichen die Angaben zur künftigen Betriebsstätte aus der Gewerbeanmeldung von den im Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten ab, sind für die Weiterleitung an die Empfangsstellen die unveränderten Daten aus dem Gewerbeverzeichnis zu verwenden (vgl. Nr. 3.6 GewAnzVwV).
Die Adressdaten des Betriebs sind in der Abmeldung stets unverändert an die Empfangsstellen zu übermitteln, auch wenn festgestellt wird, dass ein Umzug innerhalb des Meldebezirks nicht angezeigt wurde und die Adressdaten daher nicht aktuell sind.

F. Wie ist zu verfahren, wenn bei der Verarbeitung der Rückmeldenachricht festgestellt wird, dass der Betrieb nicht im bisherigen Zuständigkeitsbezirk angemeldet wurde?

In diesem Fall kann KEINE Gewerbeabmeldung an die Empfangsstellen übermittelt werden. Die unterlassene Gewerbeanmeldung wird NICHT nachgeholt. Die zuständige Behörde kann aufgrund dessen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.

G. Wie ist zu verfahren, wenn bei einer Betriebsverlegung einer Personengesellschaft nicht für alle gewerbeanzeigepflichtigen geschäftsführenden Gesellschafter Rückmeldenachrichten bei der bisher zuständigen Stelle eingehen?

Die eingehenden Rückmeldenachrichten sind unverzüglich zu verarbeiten und die entsprechenden Gewerbeabmeldungen sind an die Empfangsstellen zu übermitteln. Anschließend klärt die bisher zuständige Stelle den Status der Gesellschafter, zu denen keine Rückmeldung bzw. keine Gewerbeanmeldung vorliegt. Hintergrund kann sein, dass sich im Zuge der Betriebsverlegung die Gesellschafterverhältnisse geändert haben und nicht alle bisherigen Gewerbetreibenden weiterhin Gesellschafter der Personengesellschaft sind.
Wenn für die Gewerbetreibenden der Personengesellschaft keine Gewerbeanmeldung bzw. keine Rückmeldungsnachricht vorliegt, nehmen Sie bitte mit ihnen Kontakt auf, um zu klären, ob eine separate Abmeldung erforderlich ist. Nutzen Sie hierfür die in der übermittelten Gewerbeanmeldung angegebenen Kontaktinformationen. Sofern sich ergibt, dass diese Personen infolge der Verlegung nicht mehr Gesellschafter sind, ist das Gewerbe als „vollständige Betriebsaufgabe“ abzumelden.